Wer bezahlt was?

Die Kosten der hauswirtschaftlichen Versorgung werden sowohl von den Pflegekassen (Voraussetzung ab Pflegegrad 1/ Entlastungsleistung i.H.v. 125€ monatlich) als auch von den Krankenkassen (Voraussetzung nach schwerer OP oder Erkrankung - für Personen ohne Pflegegrad), wenn kein Haushaltsmitglied den Haushalt weiterführen kann, über die Verordnung des behandelnden Arztes  nach §38 SGB V, getragen.



Bei Anerkennung eines Pflegegrades:

Entlastungsleistung 

Anspruch auf den Entlastungsbetrag haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1.

Die Höhe des Entlastungsbetrages beträgt 125€ pro Monat (d.h. 1500€ pro Jahr).


Was passiert mit nicht genutzten Entlastungsleistungen?


Schöpfen Sie in einem Monat nicht das volle Budget von 125 Euro aus, so kann der Restbetrag in den Folgemonaten innerhalb eines Kalenderjahres genutzt werden. Wenn Sie beispielsweise im Krankenhaus waren und im November nur 25 Euro für Entlastungsleistungen genutzt haben, stehen Ihnen im Dezember die restlichen 100 Euro vom November sowie die 125 Euro vom Dezember zur Verfügung. Bleibt am Ende des Jahres noch Geld übrig, können Sie dieses noch ins neue Kalenderhalbjahr übertragen. Am 30. Juni des Folgejahres verfällt der Restbetrag dann.


Verhinderungspflege 

Anspruch auf die Verhinderungspflege haben alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die mindestens 6 Monate Zuhause gepflegt wurden.
Die Höhe der Verhinderungspflege beträgt 1612€ pro Jahr. Zusätzlich können 806€ pro Jahr aus der Kurzzeitpflege genutzt werden.
Dieser Anspruch besteht jährlich vom 01.01.-31.12. eines Jahres. Wird dieser Anspruch nicht geltend gemacht, verfällt er zum 31.12. eines jeden Jahres.
Dieser Anspruch kann nicht auf das neue Kalenderjahr übertragen werden.


Gut zu wissen ! 

Der Umwidmungsanspruch

Pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 2, die Zuhause gepflegt werden, haben einen Anspruch auf ambulante Pflegesachleistungen. Darunter versteht man Gelder, die die Pflegekasse bis zu einer gewissen Höchstgrenze für Dienstleistungen eines ambulanten Pflegedienstes (häusliche Pflege) zahlt. Die Bezeichnung „Sachleistung“ erscheint vielen Menschen in diesem Zusammenhang irreführend. Als Sachleistungen sind die üblichen Verrichtungen eines Pflegedienstes, wie zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege, Inkontinenzversorgung, Ernährung und hauswirtschaftliche Versorgung zu verstehen. Diese Sachleistungen werden nicht in bar an den Pflegebedürftigen ausgezahlt, sondern der Pflegedienst rechnet seine erbrachten Leistungen im Regelfall direkt mit der Pflegekasse ab.
Sollten Sie die Pflegesachleistungen, also die Leistungen für einen ambulanten Pflegedienst, nicht komplett in Anspruch nehmen, können Sie den verbliebenen Betrag umwidmen und für Leistungen zur Unterstützung im Alltag verwenden (nach § 45a SGB XI). Dazu müssen Sie einen Antrag bei Ihrer Pflegekasse stellen. Sie können jedoch nur maximal 40 Prozent des Sachleistungsbetrages für Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Auch die umgewandelten Gelder werden nicht als Geldleistung, sondern nur in Form von Sachleistung gezahlt, zum Beispiel für die Begleichung von Rechnungen, die Ihnen ein Dienstleister für Angebote zur Unterstützung im Alltag stellt.

Allerdings gilt dort zu beachten, dass bei Inanspruchnahme der Umwidmung das Pflegegeld prozentual in gleicher Höhe gekürzt wird.


Wir übernehmen gerne für Sie die komplette Abwicklung!


Hierzu gehören unter anderem folgende Bereiche:

- Ermittlung des offenen Budgets

- Beantragung der Leistung

- Bereitstellung einer passenden Unterstützung, die zu Ihrem Alltag passt

- direkte Abrechnung mit Ihrer Pflegekasse

- Unterstützung bei der Beantragung von Pflegehilfsmitteln (wie z.B. Rollator, Toilettenstuhl, Pflegebett, etc.) und Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch (wie z.B. Mundschutz, Handschuhe, Betteinlagen, etc.)